AGB Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
osthaus & beckert GmbH
§1 Geltung, Vertragsschluss
1. Die nachstehenden Verkaufs - und Zahlungsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma osthaus & beckert GmbH, - nachfolgend kurz „Lieferer“ genannt - gegenüber gewerblichen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend kurz „Besteller“ genannt.
2. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
4. Ein Vertrag kommt – in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung maßgeblich nach der Auftragsbestätigung des Lieferers.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn deren Geltung für das einzelne Geschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§2 Angebot, Änderungsvorbehalt
1. Sämtliche Angebote erfolgen stets freibleibend.
2. Grundsätzlich werden Preissteigerungen für Zukaufteile und Material welche in dem Zeitraum zwischen Angebot und Auftrag bzw. in deren Beschaffungszeitraum entstehen zu 100% weitergegeben.
3. Zur Kalkulation sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben, Zeichnungen oder Modelle maßgebend. Sollte es zwischen dem Angebots- und Auftragszeitraum zu technischen Änderungen kommen, so ist unser Angebotspreis ungültig und es erfolgt eine Nachkalkulation. Dies gilt auch, wenn die uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen durch Übertragungsfehler so mangelhaft sind, dass einzelne Elemente nicht erkannt werden konnten.
§3 Vertragsabschluss
1. Bestellungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Vereinbarungen sind nur schriftlich wirksam.
3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des Lieferers verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung stets in EURO. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlungen an den Lieferer sind –mangels besonderer Vereinbarung- ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann, als wirksame Zahlung. Bei Scheckzahlung wird kein Skontoabzug anerkannt.
4. Im Falle verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugsschadens berechtigt, gemäß §§ 286, 288, 247 BGB Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5. Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, für künftige Lieferungen und/oder Teillieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Andere Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, falls darüber ausdrücklich eine Sondervereinbarung getroffen wird.
7. Soweit Gestehungskosten (insb. Lohn- und Materialkosten), die der Lieferer bei seinen Preisangaben gegenüber dem Besteller zugrunde gelegt hat, nachträglich erheblich ansteigen oder sinken, ist der Lieferer zu einer angemessenen Anpassung seines Verkaufspreises berechtigt. Eine Änderung der Gestehungskosten im Sinne von Satz 7 liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Preise für Lohn oder zugelieferte Waren oder Materialien verteuern, wenn Zölle oder sonstige Einfuhrgebühren steigen oder wenn sich die Währungsparitäten gegenüber den am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnissen zu Ungunsten des Lieferers gravierend verändern. Eine Preisanpassung wegen Verteuerung ist angemessen, wenn sich ihr Umfang im Rahmen der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen hält. Der Lieferer wird den Besteller auf Verlangen die für die Preisanpassung maßgeblichen Gründe offenlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung des Verkaufspreises von mehr als 20% und kommt der Lieferer einer schriftlichen Aufforderung des Bestellers, die Preisanpassung auf den Rahmen von 20 % zu beschränken, nicht binnen zwei Wochen nach, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat dann unverzüglich zu erfolgen.
8. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen kann der Besteller nur geltend machen, soweit seine behaupteten Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt und durch den Lieferer anerkannt sind.
§5 Lieferzeit
1. Die von uns angegebenen Liefertermine können im Einzelfall geringfügig überschritten werden. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand ist und/oder Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beizubringen hat.
2. Höhere Gewalt und Maschinenausfälle, Betriebsstörungen, insbesondere kriegerische Ereignisse, Streik und Aussperrung bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigung befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. 3. Wird der von uns zugesagte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Liefern wir auch nicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind, auf die bei Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens aber auf insgesamt 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der wegen der ab Ablauf der Nachfrist gerechneten Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
3. Der Besteller hat die Pflicht, dem Lieferer die genaue Lieferanschrift rechtzeitig mitzuteilen; für dabei auftretende Fehler des Bestellers übernimmt der Lieferer keine Haftung. Etwaige Mehrkosten hat der Besteller zu tragen.
§6 Versandbedingungen
1. Lieferungen ab Werk sind mit Bereitstellung der Waren zur Abholung durch den Besteller erfüllt. Sofern Waren durch Mitarbeiter des Lieferers auf Transportmittel des Bestellers verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
2. Der Lieferer entscheidet, wenn nicht anders gefordert, welches Verpackungsmaterial zu wählen ist. 3. Bei vorgeschriebener Verwendung von Verpackungsmaterialien, ist dieses vom Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Bei Lieferung frei Haus entscheidet der Lieferer über die Wahl des Transportunternehmens.
§7 Annahmeverzug
1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen oder die Ware ihm sofort in Rechnung zu stellen und zu Lasten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn der Besteller im Rahmen eines Abrufauftrages Teillieferungen nicht innerhalb der mit ihm vereinbarten Fristen abnimmt.
§8 Gefahrenübergang
1. Bei vereinbarter Lieferung frei Haus geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Verladung durch den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Fabrikgrundstücks auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und im Falle, dass der Lieferer weitere Leistungen wie Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung übernimmt.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehender Forderungen und bis zu Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor.
2. Stellen wir im Wechsel-Scheck-Verfahren gegen Zahlung des Kaufpreises in bar, gegen Scheck oder gegen Überweisung einen Wechsel aus, so behalten wir uns das Eigentum so lange vor, bis der Besteller als Akzeptant den Wechsel einlöst und damit unsere Wechselverbindlichkeit in Wegfall bringt.
3. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
4. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts und nur so lange, wie er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung u.ä.) ist er nicht berechtigt. Auch Preis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Er ist bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen verpflichtet, sämtliche Zahlungen, die auf die abgetretenen Forderungen an ihn selbst erfolgen, unter Übersendung einer Abschrift des Zahlungsbelegs an uns weiterzuleiten. Schecks und Wechsel, die der Besteller für solche Forderungen erhält, übereignet er bereits jetzt an uns. Der Besteller verwahrt diese Wertpapiere bis zur Übergabe an uns als Treuhänder.
5. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn ergangen sind, sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort unter Angabe der für die notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
§10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§11 Vorbehaltene Rücktrittsrechte des Lieferers
1. Für den Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und vom Lieferer nicht zu vertretender Ereignisse ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern dieses Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der jeweiligen Leistungen erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirkt oder zur Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Ausführung der Leistung auf Seiten des Lieferers führt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Soweit der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, wird er dies dem Besteller nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitteilen. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt oder die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.
2. Ferner hat der Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sich nach Vertragsschluss die Gestehungskosten um 20 % oder mehr erhöhen und der Besteller sich nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung zu einer Preisanpassung in Höhe von 20 % bereit erklärt (§4 / 7). Dasselbe gilt, wenn der Lieferer durch seine Vorlieferanten nicht beliefert wird und dies auf Gründen beruht, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.
3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Lieferer auch zu, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet und der Besteller, über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
4. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Lieferer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung. Nach Wahl des Lieferers kann er die ihm zustehenden Ausgleichsansprüche konkret oder pauschal mit 15 % des Bestellpreises berechnen. Im Falle der Pauschalierung bleibt es dem Besteller unbenommen nachzuweisen, dass die Ausgleichsansprüche nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind. § 12 Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte §10 und § 11.2. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer –gleich aus welchem Rechtsgrund- nur: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat; bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§13 Verjährung
1. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist und so weit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers –gleich aus welchem Rechtsgrund-spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang auf den Besteller.
2. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung.
§14 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
1. Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers sowie für Zahlungen des Bestellers, auch für Ansprüche aus Schecks, ist der Geschäftssitz des Lieferers.
§15 Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
3. Soweit nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Dritte zu übertragen.
4. Maßgeblich für den Vertrag sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer deutschen Fassung. Das gilt auch dann, wenn eine Übersetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu den deutschsprachigen Bedingungen verwendet wurde.